Darin unterscheidet er sauber zwischen dem Training von Sprachmodellen mit geschützten Texten und einer möglichen Urheberrechtsverletzung durch die spätere Chatbot-Antwort. Für Gründer und Verlage, die mit EuGH, KI und Urheberrecht gerade erst Erfahrungen sammeln, liefert seine Argumentation damit erstmals eine klare juristische Orientierung.
Vier Fragen, eine Linie
Ausgangspunkt ist eine Klage der ungarischen Like Company, die mehrere Webportale betreibt und Google vorwirft, ihre Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet zu haben. Ein ungarisches Gericht legte dem EuGH dazu vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Nach Szpunars Linie darf geschütztes Material grundsätzlich fürs Training genutzt werden, weil die EU-Regelung für Text- und Data-Mining solche Nutzung üblicherweise erlaubt.
Der Fall Like Company
Gemini habe diesen Text detailliert zusammengefasst, was Like Company als unrechtmäßige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung wertet.
Google erklärte dazu, Gemini erlerne sprachliche Muster, um eigene Formulierungen zu erzeugen, statt Inhalte zu reproduzieren, und verwies darauf, dass Rechteinhaber der Nutzung ihrer Texte widersprechen können.
Wann ein Chatbot zu weit geht
Szpunar zufolge entsteht eine Rechtsverletzung dann, wenn der Chatbot sich den Zugang zu einer Veröffentlichung unrechtmäßig verschafft, etwa indem eine Bezahlschranke oder andere technische Sperren umgangen werden. Reine Tatsacheninformationen bleiben dabei ungeschützt.
Problematisch wird es erst, wenn die journalistische und sprachliche Gestaltung des Originals derart umfassend übernommen wird, dass Nutzer keinen Grund mehr sehen, den Quellartikel selbst zu öffnen. Ob ein Anbieter wie Google dafür haftet, hängt laut Szpunar davon ab, ob die Nutzung solcher Texte fester Bestandteil seines Geschäftsmodells ist oder ob wirksame Gegenmaßnahmen fehlen.
Was als Nächstes kommt
Für den konkreten Streit um das Training von Gemini empfiehlt Szpunar den Richtern, die Frage für unzulässig zu erklären, weil keine Beweise vorliegen, dass Artikel der Like Company tatsächlich dafür herangezogen wurden. Sein Gutachten bindet die Richter des EuGH nicht, das eigentliche Urteil soll erst zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.
Parallel dazu reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO im Februar 2026 Klage gegen OpenAI ein und wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung für das Training genutzt und über ChatGPT wiedergegeben zu haben.
Hierzulande entschied das Landgericht Hamburg zu einem Datenbestand von etwa sechs Milliarden Bild-Text-Paaren, dass keine Rechtsverletzung vorliege, während das Landgericht München gleich zweimal gegen OpenAI sowie gegen Suno urteilte und Urheberrechtsverstöße bejahte. Der Bundesgerichtshof verhandelte im September 2026 über ein Verfahren eines Hamburger Fotografen gegen einen gemeinnützigen Verein, ein Urteil steht dort noch aus.
Bild: Symbolbild, KI-erzeugt.